In dieser Sitzungswoche geht im gesundheitspolitischen Bereich das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung,das für viele Krankenversicherte von weitreichender Bedeutung ist, in die parlamentarischen Beratungen. Das Gesetz ist notwendig geworden, um die Probleme, die mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (2007) entstanden sind, zu lösen. Seitdem ist nämlich eine Kündigung aufgrund von Beitragsschulden von beiden Seiten nicht mehr möglich. Die Folge ist, dass sowohl bei gesetzlich als auch bei privat Versicherten, die ihre Beiträge dauerhaft nicht entrichten, teilweise beträchtliche Beitragsrückstände entstanden sind.
Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Förderung der Prävention beschlossen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Leistungen der Krankenkassen zur primären Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten zielgerichteter zu gestalten, um die Bevölkerung beim Lernen und Anwenden von gesundheitsförderlichen Verhaltensweisen zu unterstützen und damit gesundheitliche Risiken zu reduzieren. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Das Thema Prävention gewinnt in einer Gesellschaft des längeren Lebens immer mehr an Bedeutung. Eine gezielte Gesundheitsförderung und Prävention in jedem Lebensalter werden wichtiger denn je, um die Sozialsysteme (bei sinkenden Geburtszahlen) nicht unnötig zu belasten.
Vorrangige Intention ist es, die gesundheitliche Eigenkompetenz und Eigenverantwortung in allen gesellschaftlichen Schichten zu aktivieren, zu stärken und zu unterstützen. In allen Lebensphasen soll den Menschen Wissen und Befähigung zu gesundheitsbewusstem Verhalten vermittelt werden, um damit die gesundheitlichen Risiken zu reduzieren. Das Problem bei Präventionsmaßnahmen ist, dass man ihren Nutzen schwer messen kann. Oft stellt sich der Erfolg erst mittel- oder langfristig ein.
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung mit Arzneimitteln wurde in dieser Woche den Referentenentwurf zum Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) vorgelegt.
Derzeit ist der Notdienst so geregelt, dass Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro je Inanspruchnahme während der Notdienstzeiten berechnen. Dazu kommen die Erlöse aus den verkauften Medikamenten. Gerade Apotheken auf dem Land in dünn besiedelten Gebieten, die besonders viele Notdienste leisten müssen, obwohl weniger Kunden kommen als in Ballungsgebieten, ist die Aufrechterhaltung des Notdienstes mit enormen Belastungen verbunden. Deshalb sollen die Apotheken jetzt einen pauschalen Zuschuss für die zwischen 20 und 6 Uhr des Folgetages erbrachten Notdienst erhalten. Mit diesem Zuschuss sollen die Kosten für die Leistungen, die die Apotheken für die Allgemeinheit erbringen, anteilig vergütet werden. Außerdem haben die Apotheken weiterhin die Möglichkeit, bei Inanspruchnahme den zusätzlichen Betrag für den Notdienst zu erheben. Die Abwicklung wird durch die Einrichtung eines neu zu schaffenden Fonds erfolgen, der beim Deutschen Apothekerverband (DAV) angesiedelt wird. Der DAV kümmert sich um Einzug und Kontrolle der Gelder.
Mit dieser strukturerhaltenden Maßnahme soll die hochwertige Arzneimittelversorgung der Bevölkerung „rund um die Uhr“ gestärkt werden. Das Wohl der Patienten gleichermaßen in Ballungsgebieten und in Flächenländern mit dünn besiedelten Gegenden wie beispielsweise Schleswig-Holstein muss unser Ziel sein und bleiben. Das ist bei einer immer stärker werdenden Belastung ohne Bereitstellungshonorar kaum möglich.
