Dr. Rolf Koschorrek, MdB: Der Europäische Rettungsschirm (ESM) ist wichtig für die Eurozone und für ganz Europa. Wir brauchen ihn als ein wirksames Instrument, um zu verhindern, dass Krisen in einzelnen Mitgliedsstaaten auf den gesamten Währungsraum übergreifen und uns wieder in eine tiefe Rezession stürzen. Gerne hätten wir natürlich eine solche Krise vermieden, allerdings hat auch Deutschland unter einer rot-grünen Bundesregierung entscheidend dazu beigetragen, dass die Stabilitätskultur in Europa in der Vergangenheit aufgeweicht wurde. Die Folgen müssen wir nun bekämpfen.

Mit dem Fiskalvertrag tragen wir Sorge, dass es in Zukunft eben nicht mehr möglich sein wird, Stabilitätskriterien der Wirtschafts- und Währungsunion zu umgehen. Mit einer Schuldenregel nach dem Vorbild der deutschen Schuldenbremse im Grundgesetz müssen alle Vertragsstaaten die Stabilität unserer Währung auch in ihren nationalen Gesetzen verankern.

Der Fiskalpakt ist eine zentrale Forderung, die wir als Bundesrepublik auf der europäischen Ebene eingebracht haben. Es darf nicht sein, dass wir mit unseren Konsolidierungsbemühungen und unserem hoffentlich schnellstmöglich ausgeglichenen Haushalt ganz Europa stabilisieren, die anderen Staaten aber weiter Schulden machen können. Deshalb brauchen wir verbindliche Regeln nach dem Vorbild der deutschen Schuldenbremse. Diese werden wir mit dem Fiskalvertrag bekommen. Und in diesem Punkt haben wir bereits ein Gesetz, das uns als Abgeordnete einschränkt, nämlich das Grundgesetz.

Bereits für die Europäische Finanzstabilisierungsfaszilität (EFSF), den nicht-permanenten Vorgänger des ESM, haben wir bereits eine umfassende Parlamentsbeteiligung durchgesetzt, die analog auch für den ESM gelten wird. Deutsche Mitglieder des Gouverneursrates und des Direktoriums werden nur dann einer Maßnahme zustimmen oder sich ihrer Stimme enthalten dürfen, wenn dies vorher durch den Deutschen Bundestag genehmigt wurde. In allen anderen Fällen, also auch wenn nicht genug Zeit war, um das Parlament einzubeziehen, muss der Vertreter der Bundesrepublik mit “Nein” stimmen. Gemeinsam mit den von unserem eingezahltem Kapital abgeleiteten Stimmrechten von über 27 Prozent der Stimmen kommt dies in allen gewichtigen Entscheidungen einem Vetorecht der Bundesrepublik und damit des Deutschen Bundestages gleich.

Gleiches gilt für die parlamentarische Kontrolle. Der deutsche Vertreter wird im Gouverneursrat des ESM zukünftig nur dann einer Maßnahme zustimmen oder sich der Abstimmung enthalten dürfen, wenn er dazu vorher durch das Plenum des Deutschen Bundestages oder ein Untergremium autorisiert wurde. In allen anderen Fällen, insbesondere auch wenn es noch kein Votum gibt, muss er mit “Nein” stimmen. Zusätzlich verfügt die Bundesrepublik Deutschland mit 28 Prozent der Stimmen über eine Sperrminorität bei allen wichtigen Entscheidungen. Ohne eine Parlamentsabstimmung wird es also auch in Zukunft keine wesentlichen Beschlüsse des ESM geben.

Die Gipfelbeschlüsse vom 28./29. Juni 2012 liegen ganz auf der bisherigen Linie der  Bundesregierung in den vergangenen Monaten und Jahren: Hilfen aus den Rettungsschirmen EFSF und ESM werden weiterhin nur unter strikten Bedingungen und Kontrolle gewährt. Ein Beispiel dafür ist die Frage nach der Rekapitalisierung von Banken. Nach wie vor gibt es keine unmittelbare Rekapitalisierung von Banken durch den ESM. Zunächst müsste im Eurogebiet eine wirksame einheitliche Bankenaufsicht unter Einbeziehung der EZB eingerichtet sein. Letztlich wird es aber auch von der Entscheidung des Deutschen Bundestages abhängen, ob wir eine unmittelbare Bankenrekapitalisierung durch den ESM als neues Hilfsinstrument zulassen.

Das Plenum des Deutschen Bundestages muss immer dann vorher zustimmen, wenn der ESM ein neues finanzielles Risiko eingeht. Das ist insbesondere bei Entscheidungen über neue Hilfsprogramme der Fall oder auch bei finanzwirksamen Änderungen von bestehenden Programmen. Der Haushaltsausschuss begleitet die Umsetzung der Programme. Seine Zustimmung ist z. B. dann notwendig, wenn die Bedingungen von Hilfsprogrammen geändert werden sollen, auch wenn das Volumen des Hilfspaketes unverändert bleibt. Zudem ist er vor Auszahlungen einzelner Tranchen bereits genehmigter Programme zu beteiligen.